!! Der EuGH hat das Rechtsmittel mit Entscheidung vom 25. März 2021 zurückgewiesen. Der Rechtsstreit findet damit sein vorläufiges Ende. !!
Was steht in dem Urteil des EuGH vom 25.03.2021?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt das erstinstanzliche Urteil vom 8. Mai 2019: Die klagenden Familien seien nicht „individuell betroffen“, wie es rechtlich gefordert sei, und steigt deshalb nicht in die inhaltliche Prüfung ein, ob die EU den verfassungs- und völkerrechtlich gebotenen Klimaschutz verfehlt. Die Voraussetzung der „individuellen Betroffenheit“ legt es so eng aus, dass die KlägerInnen anders als alle anderen betroffen sein müssen (sog. Plaumann-Formel). Die KlägerInnen hatten in ihrer Klage allerdings genau belegt, dass sie alle unterschiedlich betroffen sind. Dies erkennt das Gericht an und hält es dennoch nicht für relevant – ein logischer Widerspruch.
Kern des Urteils ist die Angst vor der Popularklage: Da durch den Klimawandel viele geschädigt werden, könnten viele zu Gericht gehen. Die KlägerInnen hatten verschiedene Wege aufgezeigt, wie das Gericht mit eventuellen Massenklagen umgehen könnte, wie Fristen, Musterklagen, Berücksichtigung nur, wenn der Wesensgehalt von Grundrechten verletzt ist. Das Gericht ist darauf mit keinem Wort eingegangen.
Stattdessen meint es, wenn es von dem Kriterium der unterschiedlichen Betroffenheit abweiche, bedeute dies, dass es den entsprechenden Artikel des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) verändere. Tatsächlich ist es aber das Gericht selbst, das mit seiner Plaumann-Formel den Text verändert, denn individuelle Betroffenheit bedeutet in allen Rechtsordnungen, die dieses Kriterium verwenden, persönliche, also nicht exklusive Betroffenheit. Das Gericht verweist dabei auf die jüngste Änderung der Vorschrift, nach der das Kriterium für Klagen gegen Gesetzgebungsakte aufrechterhalten worden sei. Dies ist jedoch nicht deshalb geschehen, um den Plaumann Test auf Gesetzgebungsakte festzuschreiben, sondern in der Absicht, dass die Klagebefugnis bzgl. Gesetzgebungsakten von der Gerichtsbarkeit weiterentwickelt werden sollte.
Mit der Ablehnung der Klagebefugnis entzieht sich das Gericht seiner Verantwortung als Hüter der Grundrechte, das EU-Klimaschutzrecht grundrechtlich und völkerrechtlich zu überprüfen. Es nimmt damit das Paradox in Kauf, dass es umso weniger individuellen Rechtsschutz gibt, je stärker die Schädigung und dementsprechend je mehr Menschen in ihren Grundrechten verletzt werden.
Das Gerichtsurteil kann hier eingesehen werden.
Meilensteine im rechtlichen Verfahren des People’s Climate Case:
1. Klageeinreichung am 25.05.2018 beim Europäischen Gericht (EuG)
Das Verfahren ist durch Einreichung der Klageschrift am 23.05.2018 beim EuG eingeleitet worden. Der beklagte Unionsgesetzgeber hat im Oktober 2018 auf die Klage reagiert und Klageabweisung wegen Unzulässigkeit beantragt. Mitte Dezember 2018 haben die KlägerInnen zur Einrede der Unzulässigkeit nochmals schriftlich Stellung genommen.
Im September 2018 haben zudem CAN-E, wemove und die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) den Antrag gestellt, dem Rechtsstreit zur Unterstützung der KlägerInnen als sog. Streithelfer beizutreten – u.a. weil sie ein besonderes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, d.h. einer Klimazielverschärfung bis 2030 haben. Im November hat das EuG entscheiden, diese Anträge bis zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zurückzustellen.
2. Klageabweisung durch das Europäische Gericht (EuG) am 8.Mai 2019
Mit Beschluss vom 8. Mai 2019 hat das EuG die Klage als unzulässig abgewiesen. Als Begründung für die Klageabweisung führt das EuG in seiner Entscheidung vor allem an, die KlägerInnen seien aufgrund mangelnder individueller Betroffenheit nicht befugt, die Klimapolitik der EU vor Gericht anzufechten.
Auf Antrag der Beklagten (Europäisches Parlament und Rat der EU) hat sich das EuG in seinem Beschluss nur mit der Frage befasst, ob die KlägerInnen ihr Anliegen vor Gericht überhaupt vortragen dürfen und Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache erhalten (engl. Access to Justice). Zu inhaltlichen Fragen hat sich das EuG bislang nicht geäußert. Mit einer Ausnahme: Es hat anerkannt, dass Menschen durch den Klimawandel beeinträchtig werden.
Fragen der Möglichkeit und Machbarkeit einer Klimazielverschärfung sowie dem Vorliegen klimawandelbedingter Grundrechtsverletzungen waren im Prozessverlauf nicht weiter zur Sprache gekommen.
2.1 Was steht in dem Beschluss des EuG vom 08.05.2019?
Das Gericht hat beide Klageanträge (Nichtigkeitsklage und Amtshaftungsklage) als unzulässig abgewiesen, denn
- für die Einlegung einer Nichtigkeitsklage fehle es den KlägerInnen an der nötigen Klagebefugnis. Durch den Klimawandel seien die KlägerInnen zwar auf die ein oder andere Weise beeinträchtigt, aber nicht im Rechtssinne individuell betroffen. Maßgeblich sei nicht die Intensität ihrer Beeinträchtigung, sondern die Exklusivität/Einzigartigkeit. Da die KlägerInnen aber nicht einzig und allein vom Klimawandel betroffen seien, liege auch keine Klagebefugnis vor.
- Die Einlegung der Amtshaftungsklage sei wiederum rechtsmissbräuchlich. Sie verfolge im Wesentlichen dasselbe Ziel wie die Nichtigkeitsklage (nämlich eine Anpassung der Klimaschutzgesetzgebung und keinen Schadensersatz). Würde man eine solche zulassen, würde man quasi über die Hintertür die strengen Voraussetzungen, die die Nichtigkeitsklage an das Vorliegen der Klagebefugnis stellt (s.o.), umgehen.
- Mit der Klageabweisung wegen Unzulässigkeit sind die Anträge auf Streithilfe von CAN-E, Wemove und der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) gegenstandslos, d.h. hinfällig geworden. Sie werden im Falle eines erfolgreichen Rechtsmittelverfahrens erneut geprüft.
2.2 Über das Kriterium der „Individuellen Betroffenheit“
Es geht dabei u.a. um die Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit – denn eine Klageflut lasse sich, so die Sorge, kaum bewältigen und werde die Gerichtsbarkeit lahm legen. Dies ist zwar ein grundsätzlich legitimes Anliegen, allerdings nur bis zu einem gewissen Grad: Denn wenn durch diese allzu strenge Interpretation Rechtsschutz gegen europäische Klimaschutzgesetzgebung praktisch überhaupt nicht mehr möglich ist, dann geht dies zu weit. Zumal von einer Klageflut absehbar nicht die Rede sein kann.
Diese Rechtsprechung, die auf eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofs in den 1960er Jahren zurück geht, führt angesichts der globalen Klimakrise mit einer unstreitig hohen Anzahl von Betroffenen indes zu untragbaren Ergebnissen und ist mit dem Anliegen eines effektiven Grundrechtsschutzes (Art. 47 EU-Grundrechtecharta) nicht zu vereinbaren. Für das Vorliegen der individuellen Betroffenheit muss deshalb auf die Wesentlichkeit und Intensität des Eingriffs abgestellt werden – unabhängig davon, in welchem Umfang auch andere betroffen sein können.
3. Rechtsmitteleinlegung der KlägerInnen gegen das Urteil des EuG am 11.07.2019
Die KlägerInnen entschieden, das Urteil des EuG vom 08.05.2019 durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüfen zu lassen und legten am 11.07.2019 Rechtsmittel ein.
Mit der Rechtsmitteleinreichung vom 11.07.2019 wurde ein vollständig neues Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeleitet. Das Rechtsmittelverfahren dient der Überprüfung der Entscheidung des EuG und damit allein der Klärung der Zulässigkeitsfrage – eine Entscheidung über die Notwendigkeit und Machbarkeit der Klimazielverschärfung 2030 wird auch hier nicht getroffen.
Die Rechtsmittelschrift setzt sich mit dem Beschluss des EuG umfassend auseinander. Das Kernargument ist dabei, dass die bislang vorherrschende europäische Rechtsprechung (auf die sich auch der EuG in seinem Beschluss stützt) angesichts der globalen Klimakrise mit einer unstreitig hohen Anzahl von Betroffenen zu untragbaren Ergebnissen führt und nicht länger haltbar ist. Für das Vorliegen der individuellen Betroffenheit muss vielmehr auf die Intensität des Eingriffs abgestellt werden – unabhängig davon, in welchem Umfang auch andere betroffen sein können. Dies insbesondere im Falle drohender oder bereits eingetretener Menschenrechtsverletzungen.
„Individuelle Betroffenheit“ ist ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff, d.h. er wird in den EU-Verträgen zwar als eine Klagevoraussetzung genannt, aber nicht näher definiert – was man also genau unter „individuelle Betroffenheit“ zu verstehen hat, ist eine Frage der Interpretation. Und hier ist die sog. „Plaumann-Formel“ der europäischen Gerichte nur eine Interpretationsmöglichkeit unter vielen.
Seit den 60er Jahren setzen die europäischen Gerichte „individuelle Betroffenheit“ mit „exklusiver Betroffenheit“ gleich und lassen dabei unberücksichtigt, dass sich die Umstände, die eine solche Interpretation in den 60er Jahren ggf. noch naheliegend erscheinen ließen, mittlerweile erheblich verändert haben: die EU-Grundrechtecharta wurde verabschiedet und Grundrechtsschutz hat damit auf EU-Ebene eine erhebliche Aufwertung erfahren, die Klimakrise hat sich massiv verschärft und damit hat sich auch die Bedeutung von Klimaschutz gewandelt. Dieser neuen Realität müssen sich die Gerichte stellen – nicht zuletzt im Hinblick darauf, wie sie Gesetze interpretieren und ob dies noch auf eine zeitgemäße Art und Weise erfolgt.
4. Was ist nach der Rechtsmitteleinlegung im Juli 2019 passiert?
Nach der Zustellung der Rechtsmittel hat die Kommission den Antrag gestellt, dem Rechtsstreit auf Seiten des europäischen Gesetzgebers als sogenannte Intervenientin beizutreten. Im Dezember 2019 reagierten Parlament und Kommission auf die Rechtsmittel und beantragten erneut Klageabweisung. Es folgten Schriftwechesel zwischen Beklagten und KlägerInnen, bis der EuGH diesen im März 2020 beendete. Die KlägerInnen hatten zuletzt einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
4.1 Welche Szenarien könnten nach einer Rechtsmitteleinlegung eintreten?
(1) Sollte der EuGH die Ansicht des EuG teilen und die Zulässigkeit verneinen, findet der gesamte Rechtsstreit sein Ende.
(2) Sollte der EuGH die Ansicht des EuG nicht teilen, wird der Rechtsstreit unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das EuG zurückverwiesen. Der EuGH kann dabei entweder (a) selbst über die Zulässigkeit entscheiden (d.h. die Zulässigkeit bejahen) oder (b) dem EuG aufgeben, unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung neu zu entscheiden. Das Verfahren vor dem EuG wird in jedem Fall aber an der Stelle fortgesetzt, an der es unterbrochen wurde: Das schriftliche Verfahren wird wieder eröffnet und die Beklagten erhalten unter Fristsetzung Gelegenheit zu einer auf Fragen der Begründetheit zu beschränkenden Klagebeantwortung. Daran schließen sich bei Bedarf die Erwiderung der KlägerInnen und Gegenerwiderung der Beklagten sowie mündliches Verfahren, Beweisaufnahme und Urteilsverkündung an.
5. Urteil des EuGH: Abweisung der Rechtsmittel
Mit dem Urteil des EuGH am 25.03.2021 nimmt der Rechtsstreit hier sein Ende. Infos siehe oben.
Was ist bislang passiert?
23.5.2018 Einreichung der Klageschrift vor dem Europäischen Gericht (EuG)
13.8.2018 Mitteilung über rechtshängige Klage im Amtsblatt.
20./24. September 2018 Antrag auf Beitritt als Streithelfer (auf Seiten der KlägerInnen) durch CAN Europe, Wemove.eu und die Arbeitsgemeinschaft Bäuerlicher Landwirtschaft e.V.
4.10.2018 Antrag auf Beitritt als Streithelfer (auf Seiten der Beklagten) durch Europäische Kommission.
16.10.2018 Antrag auf Klageabweisung wegen Unzulässigkeit durch Rat der EU.
20.10.2018 Antrag auf Klageabweisung wegen Unzulässigkeit durch Europäisches Parlament.
09.11.2018 Zurückstellung der Entscheidung über Anträge auf Beitritt als Streithelfer durch EuG.
10.12.2018 Schriftliche Stellungnahme der Klägerinnen und Kläger zu den Anträgen von Parlament und Rat.
14.12.2018 Abschluss des schriftlichen Verfahrens.
08.05.2019 Klageabweisung durch das Europäische Gericht (EuG); zugleich Hinweis auf Gegenstandslosigkeit der Anträge auf Beitritt als Streithelfer.
11.07.2019 Rechtsmitteleinlegung vor dem EuGH.
04.11.2019 Mitteilung über Rechtsmitteleinlegung im Amtsblatt.
21.11.2019 Antrag auf Beitritt als Streithelfer (auf Seiten der Beklagten) durch Europäische Kommission.
03.12.2019 Rechtsmittelbeantwortung durch Beklagte und Antrag auf Klageabweisung.
20.01. 2020 Erwiderung der KlägerInnen auf den Antrag der Beklagten auf Klageabweisung.
03.03.2020 Gegenerwiderung durch das Europäische Parlament und Rat
08.03.2020 Stellungnahme der KlägerInnen zur Streithilfe der Kommission
09.03.2020 Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Streithilfe der Kommission
10.03.2020 Abschluss schriftliches Verfahren
20.03.2020 Antrag auf Durchführung mündlicher Verhandlung
25.03.2021 Klageabweisung durch den Europäischen Gerichtshof
FAQs zum rechtlichen Hintergrund der Klage
- Was fordern die KlägerInnen des PCC?
Die KlägerInnen des PCC fordern von dem europäischen Gesetzgeber (Parlament und Rat der EU) einen wirksamen Grundrechtschutz durch ambitionierte europäische Klimapolitik.
Konkret fordern die KlägerInnen die Nachbesserung dreier Rechtsakte (ETS-Richtlinie, Effort-Sharing-Verordnung LULUCF-Verordnung), die darauf ausgerichtet sind, die jährlichen Treibhausgasemissionen bis 2030 um 40% (gegenüber dem Stand von 1990) zu reduzieren. Nach Ansicht der KlägerInnen ist der damit verfolgte THG-Reduktionspfad rechtswidrig, da EU-Verfassungsrecht und Völkerrecht wesentlich mehr verlangen, nämlich eine Reduktion um 50 bis 60%.
Die KlägerInnen bedienen sie sich zur Durchsetzung ihrer Forderung zweier Verfahrensarten, einer Kombination aus Nichtigkeits- und Amtshaftungsklage. Beide Verfahrensarten dienen der Kontrolle der Handlungen der Unionsorgane und gestatten betroffenen Bürgern (unter bestimmten Voraussetzungen), die europäische Gerichtsbarkeit zur Wahrung ihrer Rechte anzurufen.
Die KlägerInnen stellen u.a. die folgenden Anträge:
- Die drei Rechtsakte sollen für nichtig erklärt und aufgehoben werden, soweit sie das Reduktionsziel auf lediglich 40% statt 50 bis 60 % festlegen. Sie sollen aber vorläufig in Kraft bleiben, bis die Nachbesserung erfolgt ist. Hierfür soll das Gericht eine Frist setzen.
- Die EU soll verurteilt werden, die bereits jetzt geschädigten KlägerInnen nicht durch weitere Emissionen zu schädigen, die über das unvermeidbare Maß hinausgehen; 50-60% der Emissionen von 1990 werden bis 2030 für vermeidbar gehalten.
- Was ist eine Nichtigkeitsklage?
Die Nichtigkeitsklage ermöglicht eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Handlungen/ Rechtsakten der Unionsorgane. Ziel ist die Nichtigkeitserklärung/ Aufhebung unrechtmäßiger Handlungen/ Rechtsakte, Art. 263 I AEUV
Man unterscheidet verschiedene Formen der Nichtigkeitsklage. Im Fall des PCC handelt es sich um eine Klage nicht-privilegierter KlägerInnen: Die Klägerinnen werden vor Gericht nicht ohne weiteres gehört (d.h. sie sind nicht ohne weiteres klagebefugt), sondern müssen zunächst darlegen, inwieweit sie durch die angegriffenen Handlungen überhaupt unmittelbar und individuell betroffen sind. Grundsätzlich kann dann aber jeder insoweit Betroffene, d.h. auch Drittstaatsangehörige mit Sitz im EU-Ausland, von der Nichtigkeitsklage Gebrauch machen.
Die Nichtigkeitsklage ist neben dem Vertragsverletzungsverfahren die bedeutendste direkte Klageart. Direktklageverfahren werden durch Klageerhebung der KlägerInnen eingeleitet, d.h. durch Einreichung einer Klageschrift bei Gericht. Für den Großteil der Klagen ist dabei das europäische Gericht (EuG) zuständig – so auch im Fall des PCC.
- Was braucht man für eine erfolgreiche Nichtigkeitsklage?
Um erfolgreich zu sein, muss eine Nichtigkeitsklage (1) zulässig und (2) begründet sein.
(1) Zulässig ist eine Klage, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind (etwa Zuständigkeit des Gerichts, Wahrung der Klagefrist, keine Rechtsmissbräuchlichkeit etc.) und der klagebefugte Kläger geltend macht, dass der angegriffene Rechtsakt gegen höherrangiges Recht verstößt. Geltendmachung bedeutet, dass ein Rechtsverstoß zumindest möglich erscheint.
(2) Begründet ist die Klage, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung zur Überzeugung des Gerichts auch wirklich vorliegt. Hierfür ist in der Regel eine Beweisaufnahme notwendig. Um zu einer Begründetheitsprüfung zu gelangen und damit Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache zu erhalten (engl. Access to Justice), muss aber zunächst die Zulässigkeitshürde überwunden werden.
- Was ist eine Amtshaftungsklage?
Während die Nichtigkeitsklage gegen die rechtswidrige Handlung selbst gerichtet und ihre Beseitigung beabsichtigt (sog. primärer Rechtsschutz), ermöglicht die Amtshaftungsklage nach Art. 340 II iVm Art. 268 AEUV gegen Schäden vorzugehen, die aus der rechtswidrigen Handlung resultieren (sog. sekundärer Rechtsschutz). Dies erfolgt in der Regel durch Forderung von Schadensersatz – nicht so im Fall des PCC. Die KlägerInnen fordern von der EU vielmehr eine Unterlassung zukünftiger Schädigungen (durch entsprechende Gesetzesanpassungen).
- Was braucht man für eine erfolgreiche Amtshaftungsklage?
Um erfolgreich zu sein, muss eine Amtshaftungsklage (1) zulässig und (2) begründet sein.
(1) Zulässig ist eine Klage, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind (etwa Zuständigkeit des Gerichts, Wahrung der Klagefrist, keine Rechtsmissbräuchlichkeit etc.) und der klagebefugte Kläger geltend macht, dass er durch eine rechtswidrige Handlung der EU geschädigt worden ist. Geltendmachung bedeutet, dass ein Rechtsverstoß zumindest möglich erscheint.
(2) Begründet ist die Klage, wenn die geltend gemachte Schädigung zur Überzeugung des Gerichts auch wirklich vorliegt. Hierfür ist in der Regel eine Beweisaufnahme notwendig. Um zu einer Begründetheitsprüfung zu gelangen und damit Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache zu erhalten (engl. Access to Justice), muss aber zunächst die Zulässigkeitshürde überwunden werden.
- Worin besteht der Hauptstreitpunkt?
Hauptstreitpunkt ist die Zulässigkeit der Klage und damit die Frage, ob die KlägerInnen Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache erhalten (engl. Access to Justice).
Durch Erhebung der sog. Einrede der Unzulässigkeit haben Parlament und Rat der EU eine Klageabweisung wegen Unzulässigkeit durch das EuG herbeigeführt, ohne sich inhaltlich näher mit den Forderungen nach einer ambitionierteren Klimaschutzpolitik befassen zu müssen.
Die Überwindung der Zulässigkeitshürde stellt sich aufgrund einer bislang sehr restriktiven europäischen Rechtsprechung als besondere Herausforderung dar.
- Was braucht man für eine zulässige (Nichtigkeits)Klage?
Klagebefugt ist gem. Art. 263 IV Var. 2 AEUV nur derjenige, der durch den angegriffenen Rechtsakt (1) unmittelbar und (2) individuell betroffen ist. Was unter unmittelbarer und individuelle r Betroffenheit zu verstehen ist, hat der europäische Gesetzgeber nicht näher definiert. Die europäische Rechtsprechung hat diese Begriffe bislang aber wie folgt ausgelegt:
(1) Unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn der Rechtsakt selbst zu einer vorhersehbaren Beeinträchtigung der Klägerinteressen führt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Rechtsakt keiner nationalen Umsetzung bedarf (oder wenn der Rechtsakt einer nationalen Umsetzung bedarf, dem jeweiligen Mitgliedsstaat im Rahmen der Umsetzung jedoch keinerlei Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt). Mit anderen Worten: Die europäischen Gerichte gewähren nur dort Rechtsschutz, wo die Union auch für die konkrete Betroffenheit der KlägerInnen direkt (unmittelbar) verantwortlich ist.
(2) Die individuelle Betroffenheit liegt vor, wenn der angegriffene Rechtsakt den Kläger „wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreise aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt […].“ Nach der sog. Plaumann-Formel, die auf eine Entscheidung des EuGH aus den 1960er Jahren zurückgeht, ist das entscheidende Kriterium die Einzigartigkeit bzw. Exklusivität der Betroffenheit. Selbst minimale Beeinträchtigungen sind für das Vorliegen der Klagebefugnis demnach ausreichend, solange sie bei nur einer einzigen Person auftreten. Erhebliche Beeinträchtigungen, die bei einer Vielzahl von Personen auftreten, führen nach Ansicht der europäischen Gerichte hingegen nicht zur erforderlichen Klagebefugnis. Das bedeutet kurzum: Je mehr Personen betroffen sind, desto unwahrscheinlicher ist die Gewährung von Rechtsschutz auf EU-Ebene.
Diese Rechtsprechung führt angesichts der globalen Klimakrise mit einer unstreitig hohen Anzahl von Betroffenen indes zu untragbaren Ergebnissen und ist mit dem Anliegen eines effektiven Grundrechtsschutz (Art. 47 EU-Grundrechtecharta) nicht zu vereinbaren. Für das Vorliegen der individuellen Betroffenheit muss deshalb auf die Wesentlichkeit und Intensität des Eingriffs abgestellt werden – unabhängig davon, in welchem Umfang auch andere betroffen sein können.
- Was besagt die Entscheidung des EuG vom 08.05.2019?
Das EuG hat mit Beschluss vom 08.05.2019 die Klage als unzulässig abgewiesen. Wie zu erwarten hat sich das Gericht dabei an der herkömmlichen Plaumann- Rechtsprechung (vgl. Frage 7) orientiert, ohne näher auf den sehr umfassenden Vortrag der KlägerInnen in Bezug auf ihre gegenwärtige und künftige klimawandelbedingte Betroffenheit einzugehen.
Das Gericht begründet seine Entscheidung u.a. wie folgt:
- Für die Einlegung einer Nichtigkeitsklage fehle es den KlägerInnen an der nötigen Klagebefugnis. Durch den Klimawandel seien die KlägerInnen zwar auf die eine oder andere Weise beeinträchtigt, aber nicht im Rechtssinne individuell betroffen. Die von den KlägerInnen unterstellte klimawandelbedingten Grundrechtsverletzung müsse sich hierfür wesentlich von derjenigen aller anderen potentiell Betroffenen unterscheiden. Dies sei nicht der Fall. [Beschluss Rn. 44, 49f.]
- Die Einlegung der Amtshaftungsklage sei wiederum rechtsmissbräuchlich. Die KlägerInnen verfolgen damit im Wesentlichen dasselbe Ziel wie mit der Nichtigkeitsklage (nämlich eine Anpassung der Klimaschutzgesetzgebung und gerade keinen Schadensersatz) und versuchen dadurch die strengen Voraussetzungen, die die Nichtigkeitsklage an das Vorliegen der Klagebefugnis stellt (s.o.), zu umgehen [Beschluss Rn. 66ff.]
- Was ist seit der Rechtsmitteleinlegung am 11.07.2019 passiert?
Das Rechtsmittelverfahren dient der Überprüfung der Entscheidung des EuG, in diesem konkreten Fall also allein der Klärung der Zulässigkeitsfrage – eine Entscheidung in der Sache (also über die Notwendigkeit und Machbarkeit der Klimazielverschärfung 2030) wird hier nicht getroffen. Ist das Rechtmittelverfahren aber erfolgreich, wird es im weiteren Prozessverlauf auch um inhaltliche Fragen gehen.
Seit der Zustellung der Rechtsmittel haben sich die die ProzessvertreterInnen des Parlaments, des Rates und der Kommission geäußert. Die Kommissioon ist dem Rechtsstreit auf Seiten des europäischen Gesetzgebers als sogenannte Intervenientin beigetreten. Der EuGH hat das schriftliche Verfahren inzwischen beendet. Die KlägerInnen haben zuletzt einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt
Das weitere Verfahren hängt davon ab, wie sich der EuGH letztlich entscheidet:
(1) Sollte der EuGH die Ansicht des EuG teilen und die Zulässigkeit verneinen, findet der gesamte Rechtsstreit sein Ende.
(2) Sollte der EuGH die Ansicht des EuG nicht teilen, wird der Rechtsstreit unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das EuG zurückverwiesen. Der EuGH kann dabei entweder (a) selbst über die Zulässigkeit entscheiden (d.h. die Zulässigkeit bejahen) oder (b) dem EuG aufgeben, unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung neu zu entscheiden. Das Verfahren vor dem EuG wird in jedem Fall aber an der Stelle fortgesetzt, an der es unterbrochen wurde: Das schriftliche Verfahren wird wieder eröffnet und die Beklagten erhalten unter Fristsetzung Gelegenheit zu einer auf Fragen der Begründetheit zu beschränkenden Klagebeantwortung. Daran schließen sich bei Bedarf die Erwiderung der KlägerInnen und Gegenerwiderung der Beklagten sowie mündliches Verfahren, Beweisaufnahme und Urteilsverkündung an.
- Welche Chance besteht, das Rechtsmittelverfahren vor dem EuGH zu gewinnen?
Diese Klage ist in vielerlei Hinsicht ein Präzedenzfall. Ein Erfolg vor Gericht, auch in der zweiten Instanz, ist keinesfalls gewiss. Im europäischen Rechtssystem ist die Zulässigkeit eine ernstzunehmende Hürde, denn die EU-Gerichte legen diese Kriterien sehr eng aus – so auch das EuG in seinem klageabweisenden Beschluss vom 08.05.2019 (vgl. Fragen 7 und 8). In einem anderen Zusammenhang wurde diese Spruchpraxis bereits vom Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus (engl. Aarhus Convention Compliance Committee, ACCCC) als Verstoß gegen internationales Rechts gerügt.
Erfahrungsgemäß weichen untere Instanzen nur selten von der herrschenden Rechtsprechung ab. Höhere Instanzen, im vorliegenden Fall der EuGH, verfügen aber über größere Spielräume, um eine Rechtsfortentwicklung im Sinne der KlägerInnen anzustoßen – hierfür gibt es zu genüge Anlass (vgl. Frage 9).
- Können sich andere vom Klimawandel betroffene Menschen dem People’s Climate Case noch anschließen?
Die Frist, um dem Rechtsstreit als sog. StreihelferIn beizutreten, ist im Oktober 2018 abgelaufen. Vom Klimawandel betroffenen Menschen können sich dem People’s Climate Case vor Gericht also leider nicht mehr anschließen, aber diesen auf andere Weise unterstützen.
- Was ist mit denjenigen passiert, die rechtzeitig Anträge auf Streithilfe gestellt haben?
Das Climate Action Network Europe (CAN-E), Wemove.eu und die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) haben im September 2018 Antrag auf Beitritt als Streithelfer auf Seiten der KlägerInnen gestellt. Die Europäische Kommission hat im Oktober 2018 wiederum Antrag auf Beitritt als Streithelferin auf Seiten der Beklagten gestellt.
Das EuG hat die Anträge im November 2018 bis zu einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage zurück gestellt. Mit der jüngsten Gerichtsentscheidung und der damit einhergehende Klageabweisung wegen Unzulässigkeit sind diese Anträge jedoch gegenstandlos, d.h. hinfällig geworden. Nach einem erfolgreichen Rechtmittelverfahren werden sie jedoch erneut geprüft.
- Ist dieser Klageweg für andere Menschen jetzt erstmal versperrt?
Grundsätzlich sind nur die Parteien des Rechtsstreits und damit die KlägerInnen und Beklagten des Peopel’s Climate Case an die jüngste Gerichtsentscheidung des EuG gebunden. Der Klageweg ist für andere Menschen dadurch nicht versperrt. Allerdings ist die Frist für die Einreichung einer Nichtigkeitsklage – jedenfalls in Bezug auf die hier konkret beanstandeten Klimaschutzgesetze – bereits abgelaufen. Eine Amtshaftungsklage kann von Betroffen hingegen weiterhin anhängig gemacht werden. Es wäre jedoch auch in diesem Falle ratsam, zunächst den Ausgang eines möglichen Rechtmittelverfahrens im People’s Climate Case abzuwarten, um eine Verfahrensaussetzung in eigener Sache zu vermeiden.

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