Informationen zum rechtlichen Verfahren finden Sie in unseren legal FAQs

1. Worum geht es bei dieser Klage?

Die Menschen in und außerhalb Europas spüren schon jetzt die Auswirkungen des Klimawandels. Die aktuelle Klimapolitik und die europäische Gesetzgebung reichen nicht aus, um die Grundrechte der BürgerInnen vor den Auswirkungen der fortschreitenden Klimakrise zu schützen.
Aus diesem Grund haben sich zehn Familien aus fünf EU Staaten, Kenia und Fidschi sowie ein schwedischer Jugendverband zusammengetan, um vor dem Europäischen Gericht besseren Klimaschutz und eine bessere Klimapolitik einzufordern.

Das Hauptziel der Klage ist aufzuzeigen, dass das bestehende EU-Klimaziel für 2030, das eine Reduktion der innereuropäischen Treibhausgasemissionen um 40% gegenüber 1990 vorsieht, unzureichend ist, um den Klimawandel einzudämmen und die BürgerInnen vor seinen Auswirkungen zu schützen. Die KlägerInnen verlangen vom EU-Gesetzgeber die Festlegung und Umsetzung eines angemesseneren Klimaziels zur Emissionenreduktion. Dieses Ziel muss gemäß dem Potenzial der EU so streng wie möglich sein und den europäischen Verpflichtungen aus dem Paris-Abkommen entsprechen.

2. Wer sind die KlägerInnen?

Die KlägerInnen repräsentieren unterschiedliche Brennpunkte des Klimawandels und spüren bereits jetzt die Auswirkungen.

Weitere Informationen zu den verschiedenen KlägerInnen finden Sie hier

3. Die Klage richtet sich gegen EU-Organe. Warum beteiligen sich auch KlägerInnen aus außereuropäischen Ländern wie Kenia und Fidschi?

Mit der Klimaklage erhalten erstmals Einzelpersonen aus Kenia und Fidschi die Möglichkeit, sich auf EU-Grundrechte (Gesundheit, Beruf, Eigentum und Gleichbehandlung) zu berufen, die durch Treibhausgasemissionen in der EU verletzt werden.Bisher fanden nur wirtschaftliche Regeln aus dem EU-Primärrecht Anwendung auf ausländische Akteure. Zum Beispiel werden ausländische Unternehmen von der EU-Kommission sanktioniert, wenn sie gegen Wettbewerbsregeln verstoßen. Unternehmen können zudem rechtlichen Schutz beantragen.

4. Um welche Rechtsakte geht es genau in der Klage?

Die EU hält bislang an ihrem THG-Reduktionsziel von -40 % für den Zeitraum 2020­ – 2030 fest und verfolgt zu seiner Umsetzung folgende Reformen:

  1. eine Reform des europäischen Emissionshandels (die die Emissionen der Energiewirtschaft und energieintensive Industrie zum Gegenstand hat), EHS
  2. eine Revision der Lastenteilung (die die Emissionen der nicht am EHS beteiligten Wirtschaftssektoren adressiert) sowie
  3. die Einbeziehung von bislang vernachlässigten Emissionen des Landnutzungs- und Forstwirtschaftssektors (sogenannte LULUCF).

Die drei einschlägigen Klimaschutzgesetzgebungsakte, die im Frühjahr 2018 in Kraft getreten sind, stehen im Mittelpunkt der Klage. Es handelt sich dabei im Einzelnen um die sogenannte ETS-Richtlinie, die Effort-Sharing-Verordnung sowie die LULUCF-Verordnung. Diese drei sind die wichtigsten Instrumente für die tatsächliche Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030. Sie decken praktisch alle für Treibhausgasemissionen und CO2-senkende relevante Sektoren ab.

Die KlägerInnen beantragen mit ihrer Klage beim Europäischen Gericht die Feststellung, dass die drei angefochtenen Rechtsakte nicht dem EU-Primärrecht entsprechen und so angepasst werden müssen, dass sie stärkere Emissionssenkung erzielen. Ihrer Meinung nach darf die EU keine derart großen Emissionsmengen genehmigen, wenn sie die Freisetzungen deutlich verringern könnte.

Nach Ansicht der KlägerInnen entspricht das EU-Klimaziel für 2030 weder den Anforderungen des primären EU-Rechts (EU-Verträge ­ einschließlich EU-Grundrechtecharta) noch denjenigen des Völkervertrags- und Völkergewohnheitsrechts: Grundrechte auf Gesundheits-, Gewerbe- und Eigentumsschutz werden durch die zu großzügige Zuteilung von THG-Emissionsrechten verletzt.

5. Welches Ziel für die Emissionssenkung bis 2030 verlangen die Familien?

Die Klageschrift macht vor allem geltend, dass das Ziel der EU, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, in vielerlei Hinsicht unzureichend ist.

Die Klageschrift bezieht sich auf das weltweite CO2-Budget für Szenarien gemäß dem Paris-Abkommen (Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C und wenn möglich unter 1,5 °C) und zeigt damit, dass die EU deutlich mehr für die Senkung der Treibhausgasemissionen tun muss und kann.

Die KlägerInnen fordern dementsprechend die Umsetzung eines höheren Ziels, das im Einklang mit dem Pariser Abkommen und ihren Grundrechten steht. Als Paris Budget wurde in der Klage eine Reduktionsverpflichtung um 80% bis 2030 errechnet, als Machbarkeitsniveau nach vorliegenden Expertisen eine 50-60% Reduktion bis 2030 im Vergleich zu 1990.

6. Welche Folgen haben die Pläne der EU, die Klimaziele bis 2030 anzuheben, für die Klage?

Die KlägerInnen begrüßen die Diskussion über ehrgeizigere Klimaziele für 2030 auf europäischer Ebene. Sie fordern die Umsetzung eines höheren Ziels, das im Einklang mit dem Pariser Abkommen und ihren Grundrechten steht. Die derzeitige Debatte über ehrgeizigere Klimaziele im Parlament, Rat und der Kommission wird nicht zu einer Rücknahme des Antrags führen, solange nicht höhere Ziele gesetzlich umgesetzt werden, zum Beispiel in dem neuen EU-Klimagesetz, das derzeit verhandelt wird.

7. Warum richtet sich die Klage gegen EU-Organe und nicht gegen einzelne Mitgliedstaaten?

Die EU ist eine Rechtseinheit und eine supranationale Organisation. Sie hat Einfluss auf den Alltag aller BürgerInnen der EU, aber auch auf die Entscheidungsfindung in den einzelnen Mitgliedstaaten. Für eine einheitliche EU-Klimapolitik ist es unverzichtbar, dass ein angemessenes Klimaziel auf EU-Ebene verfolgt wird.

8. Was wäre geschehen, wenn die KlägerInnen das Verfahren letztendlich gewonnen hätten?

Wenn die Klage letztendlich Erfolg gehabt hätte, wäre dies ein historischer Schritt. Ein Sieg vor Gericht würde bedeuten, dass die Notwendigkeit und Machbarkeit an einer ehrgeizigeren EU-Klimapolitik anerkannt wird. Die bestehenden drei Rechtsinstrumente (Emissionshandel, Lastenverteilung sowie die Verordnung zu Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, vgl. FAQ 4) müssten von den gesetzgebenden Organen der EU (vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU) überarbeitet werden. In der Folge müsste die EU insgesamt stärkere Anstrengungen für eine Emissionsreduktion unternehmen.

Um kein rechtliches und politisches Vakuum zu schaffen, sollen die bestehenden Rechtsinstrumente so lange beibehalten werden, bis die Änderungen in Kraft treten. Das heißt, sobald die EU höhere Ziele formuliert, werden sie die bestehenden Ziele ersetzen.

Prinzipiell wäre dies ohne Schwierigkeiten möglich, denn das Rahmenwerk könnte beibehalten und mit strengeren Vorgaben für alle drei Instrumente angepasst werden: Bisher sind für das EHS 43 %, für die Lastenteilungsverordnung 30 % und für die LULUCF-Verordnung 0 % vorgesehen – hier sind ehrgeizigere Zahlen notwendig.

Dies würde auch bedeuten, dass das Gericht die Ansicht der KlägerInnen unterstützt: Klimaschutz ist eine Aufgabe, die nicht an politischem Ermessen, sondern an einer objektiven Schutzpflicht zu messen ist. Demnach muss die EU alles in ihrer Macht Stehende tun, um weiteren Schaden abzuwenden.

Ein Erfolg wäre ein wichtiges Signal für die Anerkennung des Klimaschutzes als Menschenrecht. Er würde bedeuten, dass die Gerichte mit den KlägerInnen darin übereinstimmen, dass Grundrechte betroffen sind und die EU in gleicher Weise zuständig ist wie jeder Mitgliedstaat.

Denkbar ist auch, dass die Klage in der Sache keinen Erfolg hat, das Gericht die Familien nach erfolgreicher Rechtsmitteleinlegung aber anhört und zur Kenntnis nimmt, dass sie eine Verletzung ihrer Grundrechte geltend machen. Selbst dies wäre ein wichtiger Schritt, da das Justizsystem auf diese Weise für Einzelpersonen zugänglicher wird.

9. Wie kam es zu der Klage?

Die Initiative ging von Dorothea Sick-Thies, Gründerin der Umweltorganisation Protect the Planet und dem Bremer Umweltrechtsexperten Prof. Gerd Winter aus, der sich – zuletzt angeregt durch einen juristischen Präzedenzfall in den USA – mit der Durchsetzung des staatlichen Schutzauftrags angesichts von klimawandelbedingten Grundrechtsverletzungen beschäftigt hatte.

In Zusammenarbeit mit Dr. Maiken Winter (WissenLeben e.V) und Christoph Bals (Germanwatch e.V.) wurde im Jahr 2017 die Idee einer europaweiten Klima-Klage bezogen auf die EU-Klimaziele 2030 entwickelt.

Über das europaweite Netzwerk Climate Action Network Europe (CAN-E) und weiteren Umweltorganisationen sowie auch über persönliche Kontakte sind Menschen zusammengekommen, die von den Folgen des Klimawandels unmittelbar betroffen sind und die Verletzung ihrer Grundrechte nicht länger hinnehmen wollten.

Es fand sich daraufhin eine repräsentative Gruppe von Personen zusammen, deren Betroffenheit sich anhand der wissenschaftlichen Faktenlage besonders gut darlegen ließ und darüber hinaus persönlich besonders motiviert war. Sie beauftragten daraufhin die Anwälte Dr. Roda Verheyen, den Londoner Barrister Hugo Leith und Prof. Gerd Winter, sich der Klage anzunehmen.

10. Sind die KlägerInnen des People‘s Climate Case auch an nationalen Klimaklagen beteiligt?

Lüke Recktenwald, der Sohn der deutschen Klägerfamilie aus Langeoog hat gemeinsam mit sieben Kindern und jungen Erwachsenen, unter ihnen auch Luisa Neubauer von Fridays for Future, im Februar 2020 eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Darin machen die jungen KlägerInnen geltend, dass das neue Bundesklimaschutzgesetz wegen zu schwacher Emissionsreduktionsziele nicht ausreiche, um die Klimakrise einzudämmen und die Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaabkommen zu erfüllen. Außerdem sei es lediglich eine Umsetzung eines zu schwachen europäischen Klimaziels für 2030 auf nationaler Ebene. Rechtlich vertreten werden die jungen Menschen von Dr. Roda Verheyen, ebenfalls Anwältin im People’s Climate Case. Die Umweltorganisationen Germanwatch, Greenpeace und Protect the Planet unterstützen diesen Fall. Weitere Informationen finden Sie hier.

Der französische Kläger des People’s Climate Case, Maurice Feschet aus der Provence, unterstützt eine Klimaklage gegen die französische Regierung, die sogenannte L’Affaire du Siècle (d.h. „Der Fall des Jahrhunderts“). Sie wurde im März 2019 beim Verwaltungsgericht von Paris eingereicht. Die vier klagenden Organisationen sind Notre Affaire à Tous, Greenpeace Frankreich, Oxfam Frankreich und die Stiftung für Natur und Mensch. Weitere Informationen in englischer Sprache zu l’Affaire du Siècle finden Sie hier

11. Wer ist neben den KlägerInnen noch in dem Projekt involviert?  

Der Fall wird von verschiedenen Umweltorganisationen und Netzwerken unterstützt, die davon überzeugt sind, dass die EU hinsichtlich ihrer Klimaziele für 2030 ehrgeiziger handeln kann und muss. Neben den KlägerInnen, ihren Partnerorganisationen und AnwältInnen, sind folgende Akteure in dem Projekt involviert:

  • CAN Europe, der größte europäische NRO-Zusammenschluss zu den Themen Klima und Energie besteht aus über 150 Mitgliedsorganisationen in mehr als 30 europäischen Ländern. CAN-E mit Sitz in Brüssel koordiniert das NRO-Netzwerk und unterstützt die Klage insbesondere durch europaweite Kampagnenarbeit.
  • Die Umweltorganisation Protect the Planet unterstützt CAN- E in der Koordination des NRO-Netzwerks und trägt gemeinsam mit Germanwatch zur Strategieentwicklung bei. Darüber hinaus stellt PtP Ressourcen für den PCC zur Verfügung und ist verantwortlich für die Betreuung der KlägerInnen und Partnerorganisationen aus Italien, Kenia, Fidschi und Schweden.
  • Die Umwelt- und Entwicklungsorganisation Germanwatch e.V. unterstützt das internationale Netzwerk der KlägerInnen, betreut die deutsche Klägerfamilie aus Langeoog und informiert die Öffentlichkeit im deutschsprachigen Raum.
  • Die WissenschaftlerInnen des Thinktanks Climate Analytics steuern in diesem Rechtsstreit interdisziplinäres wissenschaftliches Hintergrundwissen bei und liefern Fakten, um die Betroffenheit der KlägerInnen vom Klimawandel sowie über die Machbarkeit ambitionierterer EU Klimaziele bis 2030 darzulegen.